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Liefer- und Zahlungsbedingungen iToy (Stand: April 2010)

 

1. Geltung dieser Bedingungen

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, wenn wir sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnen. Verbindliche Verträge kommen daher erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande.
2.2 Stimmt unsere Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag überein, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt des Bestätigungsschreibens schriftlich widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag als mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande gekommen. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3.2 Vereinbarte Lieferzeiten gelten als unverbindlich und nur annähernd vereinbart, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit geraten wir daher nicht automatisch in Verzug. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens zwei Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung betragen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
3.3 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat.
3.4 Ist die Lieferung auf Abruf ohne bestimmten Endtermin für die Abnahme der gesamten Liefermenge vereinbart, so muss der Käufer die Ware innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss vollständig abrufen. Mangels eines entsprechenden Abrufs gerät der Käufer mit Ablauf der Jahresfrist in Annahmeverzug, so dass wir ohne weiteres zur Fakturierung der noch offenen Liefermenge berechtigt sind.
3.5 Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus von diesem zu vertretenen Gründen, so hat uns der Käufer unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach Ablauf eines Monats ab Anzeige der Versandbereitschaft pauschale Lagerkosten in Höhe von monatlich 0,7 % des Bruttorechnungsbetrages zu zahlen. Wir sind zum Nachweis höherer und der Käufer ist zum Nachweis niedrigerer Kosten berechtigt.

 

4. Höhere Gewalt

4.1 Wird uns die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert, so verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten und vom Käufer gesetzte Nachfristen etwa bei Verzug automatisch um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Leistungshindernis unmittelbar bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eintritt. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit bzw. Nachfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich odergesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
4.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.

 

5. Kaufpreis

5.1 Mangels einer abweichenden Vereinbarung gelten alle Preise ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.
5.2 Bei nachweislich gestiegen Selbstkosten zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis prozentual entsprechend einseitig zu ändern. Dies gilt insbesondere beim Verkauf importierter Ware, wenn sich die Verkaufspreise des Herstellers oder die Wechselkurse zwischen der Heimatwährung des Herstellers und dem Euro nachträglich ändern.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Unsere Rechnungen werden sofort mit Absendung der Ware fällig. Der Käufer gerät in den gesetzlich festgelegten Fällen oder spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Nach Ablauf dieser Frist entfallen auch etwaige Skonti und Rabatte, wenn der Käufer die jeweilige Rechnung nicht vollständig gezahlt hat.
6.2 Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto, und zwar uneingeschränkt auch bei Schecks und Wechseln, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind und die wir ggf. nur erfüllungshalber entgegen nehmen. Etwaige Spesen und sonstigen Nebenkosten der Zahlung hat der Käufer zu tragen und uns ggf. zu erstatten.
6.3 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und – wenn diese nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt – vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir die von uns geschuldete Leistung bereits erbracht haben, werden sämtliche Ansprüche gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig, auch wenn ein späterer Zahlungstermin vereinbart ist.
6.4 Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem selben Auftrag beruhen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder konkrete Umstände auf seine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hindeuten. Der Käufer gestattet uns bereits jetzt unwiderruflich, sein Betriebsgelände und seine Geschäftsräume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. Die Zurücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Die Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Ferner tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
7.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
7.5 Der Käufer hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns anzuzeigen.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen sowie die Vorlage entsprechender Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.
7.7 Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
7.8 Wir werden die uns gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Mängel

8.1 Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, soweit sie bei Gefahrübergang (Nr. 3.1) vorliegen; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Garantien irgendwelcher Art übernehmen wir nicht.
8.2 Offensichtliche Mängel muss der Käufer innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Ware anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so muss er zusätzlich den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen. Alle Mängelanzeigen sind schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
8.3 Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht ohne unsere Einwilligung verwenden. Anderenfalls haften wir nicht für darauf beruhende Schäden. Ferner hat der Käufer in diesem Fall Mehrkosten, die bei der Nacherfüllung aufgrund der Verwendung entstehen, zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu ersetzen.
8.4 Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer mangelfreie Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
8.5 Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens drei Wochen beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform.
8.6 Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder Schadensersatz verlangen.
8.7 Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9. Schadensersatzpflichten

9.1 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
9.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Arbeitnehmer.

 

10. Auskünfte und Beratung

Zu einer Produktbegleitenden Beratung sind wir nicht verpflichtet. Gleichwohl erteilte Ratschläge und Auskünfte sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich gegeben werden. Sie entheben den Käufer in jedem Falle nicht von der Verpflichtung zum sach- und fachgerechten Umgang mit unseren Produkten. Für fehlerhafte und pflichtwidrig unterlassene Ratschläge und Auskünfte haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei hierauf beruhenden Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen.

 

11. Schutzrechte

11.1 Der Käufer hat darauf zu achten, dass durch die Annahme und Ausführung des von ihm erteilten Auftrages keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden, soweit von ihm gestellte Zeichnungen, Muster, Modelle, Beschreibungen und ähnliche Vorlagen Verwendung finden.
11.2 Werden gleichwohl durch die Annahme oder die Ausführung des vom Käufer erteilten Auftrages gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, so hat der Käufer uns von sämtlichen hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns den gesamten hieraus entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen.
11.3 Verlangt ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht von uns schriftlich die Unterlassung der Auftragsausführung, so sind wir ohne weiteres zur Arbeitseinstellung berechtigt. Wir werden jedoch den Käufer unverzüglich davon unterrichten.

 

12. Speicherung von Daten

Wir weisen darauf hin, dass wir die vom Käufer erhobenen personenbezogenen Daten für die weitere Geschäftsbeziehung in unserer EDV speichern.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Liefer- und Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Lauterbach (Hessen).
13.2 Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Lauterbach (Hessen). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
13.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

 

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